Vorsorgeregelungen
Machen Sie von Ihrem Selbstbestimmungsrecht GebrauchDamit Sie sicher und beruhigt in die Zukunft schauen können, sollten Sie sich auch mit der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvollmacht, den sogenannten Vorsorgeregelungen, befassen. Unsere Gesellschaft wird immer älter. Jederzeit kann die Lage entstehen, dass man längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann.
Es ist deshalb wichtig, rechtzeitig durch eindeutige Erklärungen und rechtssichere Formulierungen sicherzustellen, dass Sie von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen, um diese Lebensphase nach Ihren persönlichen Wünschen mit zu gestalten. Aber auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden. Vorsorge geht jeden an!
Es gibt verschiedene Vorsorgeregelungen. Ich erkläre Ihnen den Sinn und Zweck sowie die Unterschiede der verschiedenen Vorsorgeregelungen und helfe Ihnen bei der rechtssicheren Formulierung.
Patientenverfügung
Mit der gesetzlich geregelten Patientendverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Betreuungsvollmacht
Hällmayer Anwaltskanzlei
Heinz Hällmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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