Vorsorgeregelungen

Machen Sie von Ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch

Damit Sie sicher und beruhigt in die Zukunft schauen können, sollten Sie sich auch mit der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvollmacht, den sogenannten Vorsorge­regelungen, befassen. Unsere Gesell­schaft wird immer älter. Jederzeit kann die Lage entstehen, dass man längere Zeit oder für immer seine Ange­legen­heiten nicht mehr selbst erledigen und Ent­scheidungen nicht oder nur noch ein­geschränkt tref­fen kann.

Es ist deshalb wichtig, rechtzeitig durch eindeutige Erklärungen und rechtssichere Formulierungen sicher­zu­stellen, dass Sie von ihrem Selbst­bestimmungs­recht Ge­brauch machen, um diese Lebens­phase nach Ihren persön­lichen Wün­schen mit zu gestalten. Aber auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflege­bedürftig werden. Vorsorge geht jeden an!

Es gibt verschiedene Vorsorge­regelungen. Ich erkläre Ihnen den Sinn und Zweck sowie die Unter­schiede der verschiedenen Vorsorge­regelungen und helfe Ihnen bei der rechts­sicheren Formulierung.

Patientenverfügung

Mit der gesetzlich geregelten Patientend­verfügung können Sie für den Fall der späteren Ent­scheidungs­un­fähig­keit vorab schrift­lich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maß­nahmen ein­willigen oder sie unter­sagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Fest­legung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs­situation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patienten­ver­fügung un­mittelbar um­zusetzen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorge­vollmacht können Sie einer anderen Person das Recht ein­räumen, in Ihrem Namen stell­ver­tretend zu handeln. Die Vor­sorge­voll­macht kann sich auf die Wahr­nehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller An­gelegen­heiten beziehen. Sie können ver­einbaren, dass von der Vorsorge­voll­macht erst Ge­brauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre An­gelegen­heiten zu ent­scheiden. Die Vorsorge­vollmacht gibt Ihnen die Möglich­keit, die Be­stellung eines Be­treuers oder einer Be­treuerin durch das Betreuungs­gericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie un­eingeschränkt ver­trauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.

Betreuungsvollmacht

Mit der Betreuungs­ver­fügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Be­treuer oder rechtliche Be­treuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwider­läuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohn­heiten respektiert werden sollen oder ob im Pflege­fall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungs­verfügung kann auch mit einer Vorsorge­vollmacht ver­bunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorge­vollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Hällmayer Anwaltskanzlei

Heinz Hällmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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