Erbrecht

„Sterben macht Erben“ sagt ein altes Sprichwort. Dies scheint vielen Bürgern völlig egal zu sein, denn mit kaum einem Gesetz beschäftigt sich der Normalbürger so ungern wie mit dem Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Erbrecht. Das böse Erwachen kommt für viele mit dem Tod des Erblassers, also dem Erbfall: Die Ehegatten, die glaubten Alleinerben geworden zu sein oder die Kinder, die nunmehr überlegen müssen, ob sie sich vielleicht doch schon ein Stückchen von dem (Erb-)Kuchen abschneiden sollen durch Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs. So mancher (Rechts-)Streit könnte vermieden werden, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten mit dem Erbrecht vertraut gemacht und eine entsprechende letztwillige Verfügung (Testament) errichtet hätte.

Ich berate und unterstütze Sie

  • bei allen Fragen der Testamentsgestaltung
  • bei testamentarischen Regelungen bei einer Familie mit behinderten Kindern
  • nach Eintritt des Erbfalls im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vor dem Nachlassgericht
  • bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Hällmayer Anwaltskanzlei

Heinz Hällmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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